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Satzung

Satzung

Stand: 17.04.2019

§1 Name der Vereinigung

Fachschaftsinitiative Chemie

§2 Sitz der Vereinigung

Raum C334b
Straße des 17. Juni 115
10623 Berlin

§3 Zweck

(1) Die Ini-Chemie ist selbstlos tätig; Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Die Mitglieder üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


(3) Mittel, die der Ini-Chemie zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§4 Aufgaben und Ziele

(1) Die Ini-Chemie ist ein Verein der TU Berlin und engagiert sich als studentische Vertretung des Studiengangs Chemie,
Chemieingenieurwesen und Lebensmittelchemie sowie fachnahen Studiengängen. Sie setzt sich für ein größt mögliches
Lernangebot für Chemiestudierende ein und vertritt die Interessen der Studierenden gegenüber denen anderer
Statusgruppen der Universität.


(2) Zur Förderung des studentischen Lebens organisiert die Ini
Chemie Veranstaltungen und Feste zu verschiedenen
Anlässen.


(3) Die Ini-Chemie hat den Anspruch, dass die Interessen der Chemie- oder Fachnahestudierenden in Gremien der
akademischen Selbstverwaltung vertreten werden und versucht einen Austausch der gewählten und benannten
VertreterInnen zu fördern.


(4) Die Ini-Chemie setzt sich an der Universität für Toleranz und Gleichberechtigung ein. Sie lehnt jegliche Ausgrenzung
aufgrund von Hautfarbe, sexueller Orientierung, Geschlechts, Herkunft, Religion oder einer körperlichen bzw. geistigen
Beeinträchtigung oder Krankheit ab. Menschen, die sich diesen diskriminierungsfreien Grundsätzen nicht verpflichtet
fühlen werden aus der Ini-Chemie ausgeschlossen.

§5 Mitgliederanzahl

Die Vereinigung hat mindestens sieben Mitglieder.

§6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Angehörige der Berliner Hochschulen und Fachhochschulen, überwiegend jedoch der Technischen Universität Berlin sein.


I. Die Mitgliedschaft ist mündlich beim Vorstand zu beantragen.
II. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Mitgliedschaft.
III. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss

§7 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:


I. Das Plenum.
Das Plenum ist das höchste Organ der Ini-Chemie. Das Plenum wird regelmäßig vom Vorstand einberufen. Die Einladung zum Plenum sollte in Rücksprache mit allen Mitgliedern erfolgen. Das Plenum muss mindestens drei Tage vorher angekündigt werden. Alle Entscheidungen werden nach §8 getroffen. Die Mitgliederanzahl ist unbeschränkt.


II.
der Vorstand.
Der Vorstand wird jährlich durch das Plenum bestellt und nach der Geschäftsordnung gewählt, besteht mehrheitlich aus Angehörigen der Technischen Universität Berlin.

 

 

III. Die Kassenwarte
Die Kassenwarte tragen die finanzielle Verantwortung für die Ini-Chemie.

 

 

IV. Die Verwaltungsorgane der Dienste

§8 Entscheidungsprozess

1. Mehrheitsprinzip

 

I. Entscheidungen werden im Plenum nach dem Mehrheitsprinzip getroffen. Dennoch sollen divergierende Meinungen lebendig diskutiert werden, um einer Entscheidungen im Konsens nahezukommen.

 

II. Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn mindestens vier Mitglieder im Plenum anwesend sind.

 

III. Zum Beschluss einer Entscheidung ist eine 3⁄4‐Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

2. Vetorecht


I. Jedes Mitglied der Ini-Chemie hat ein Vetorecht zu allen Plenumsentscheidungen, außer zu Entscheidungen über Vorstandsposten oder den Ausschluss von Mitgliedern. Wurde ein Veto ausgesprochen, wird Entscheidungsprozess unterbrochen, bzw. getroffene Entscheidungen des Plenums eingefroren, bis der Umgang mit dem Veto geklärt ist.

 

II. Ein Veto muss begründet sein. Dazu muss erklärt werden, unter welcher Vorraussetzung das Veto zurückgenommen werden würde.

 

III. Ein Veto dient dazu erneut über das entsprechende Thema zu diskutieren (ggf. Mit Verschiebung der Entscheidung).

 

3. Umgang mit einem Veto


Der Vorstand ist angehalten ein Veto im Plenum zu diskutieren und einen Kompromiss zu finden, mit dem jedes Mitglied leben kann

§9 Protokoll

Über jedes Plenum wird ein Beschlussprotokoll geführt. Vor Beginn jedes Plenums wird ein Protokollant bestimmt. Dieser hat die Aufgabe das Protokoll für das Plenum zu schreiben und anschließend zu veröffentlichen

§10 Protokoll

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung ist beitragsfrei.

§11 Zusammenschluss mit anderen Vereinigungen

 Die Vereinigung ist weder mit einer anderen Vereinigung zusammengeschlossen, noch Teil einer anderen Vereinigung.

§12 Auflösung der Vereinigung

Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitglieder- versammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine 3⁄4- Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die vorstehene Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.04.19 verabschiedet und tritt mit diesem Tage in Kraft.